Ihre Fragen aus dem Webinar:

Hinweis: Diese Antworten dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar! Sie können insbesondere  keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen, welches die Besonderheiten eines Einzelfalles berücksichtigt.

1. Inwieweit hat das LkSG für österreichische Unternehmen Relevanz?

Bird&Bird LLP: Dies hängt vom Einzelfall ab und kann pauschal nicht beantwortet werden. Im Endeffekt kann das LkSG aber vor allem auf zwei Wegen Relevanz erlangen: Erstens könnte das österreichische Unternehmen, sofern es die Anforderungen von § 1 LkSG erfüllt, unmittelbar in den Anwendungsbereich des LkSG fallen. Zweitens kann das Unternehmen vom sog. Trickle-Down-Effekt (s. dazu auch die Vortragsunterlagen) betroffen sein. Denn sollte das Unternehmen nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, kann es vertraglich zur Einhaltung bestimmter menschen- und umweltrechtlicher Erwartungen sowie zur Weitergabe dieser innerhalb der Lieferkette verpflichtet werden.

2. Inwieweit ist bei Finanzdienstleistungsinstituten (z.B. herstellerunabhängige Leasinggesellschaft) eine Betroffenheit gegeben, insbesondere dann, wenn die Kunden sich im Wesentlichen Objekt und Lieferant selber aussuchen?

Bird&Bird LLP:  Das LkSG gilt unabhängig von der jeweiligen Geschäftsform und Branche, in der das Unternehmen tätig ist. Demnach können grundsätzlich auch Unternehmen aus der Finanzbranche in den Anwendungsbereich des LkSG fallen. Das Unternehmen kann also theoretisch – wie andere Unternehmen auch – vom LkSG betroffen sein; dies beispielsweise dann, wenn es in den Anwendungsbereich des § 1 LkSG fällt. Letztlich kommt es jedoch auch hier auf die individuellen Aspekte des Einzelfalles an.

3. Wie genau erfolgt die Zurechnung von Mitarbeitern, wenn mein Unternehmen Teil eines Konzerns bzw. einer Unternehmensgruppe ist? Welches Unternehmen ist im Endeffekt verpflichtet, wenn im gesamten Konzern im Januar 2024 mehr als 1.000 Mitarbeiter in Deutschland angestellt sind? Allein die Konzernmutter oder auch jede einzelne „Tochter“? Hat es Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des Gesetzes, wenn die Konzernmutter im Ausland sitzt?

Bird&Bird LLP:  Erreicht eine Gesellschaft für sich alleine nicht die personellen Schwellenwerte des LkSG, kommt im Falle einer Konzernangehörigkeit möglicherweise eine Zurechnung von Mitarbeitern nach § 1 Abs. 3 LkSG in Betracht. Die Einzelheiten der Zurechnung sind dabei umstritten und (insbesondere aufgrund fehlender Rechtsprechung hierzu) noch nicht hinreichend geklärt. Überwiegend wird in der juristischen Literatur davon ausgegangen, dass eine Zurechnung – trotz des insoweit unklaren Wortlauts des Gesetzes –nach oben, hin zur ultimativen Konzernmutter erfolgen soll. Teilweise wird im Schrifttum auch vertreten, dass auch Zwischenholdings verpflichtet sein könnten, sofern bereits auf ihrer Ebene die Schwellenwerte erreicht werden. Die besseren Gründe sprechen aber für eine Beschränkung auf ultimative Konzernmutter. Eine Verpflichtung jeder einzelner Tochtergesellschaft sieht das Gesetz (bei Erreichen der Schwellenwerte durch Zurechnung) nach herrschender Auffassung nicht vor. Ob die Regelungen des LkSG auf ausländische Obergesellschaften anwendbar sind, ist ebenfalls sehr umstritten. Dafür spricht insbesondere, dass bei andernfalls eine Umgehung des LkSG droht. Dagegen spricht aber insbesondere die Systematik und der Aufbau des § 1 LkSG.

4. Was wird der EU-Schwellenwert sein und wann tritt die EU-Gesetzgebung in Kraft?

Bird&Bird LLP:  Dies ist derzeit noch unklar. Am 1. Juni 2023 stimmte die Mehrheit des Europäischen Parlaments für eine Verschärfung des ursprünglichen Vorschlags der EU-Kommission für ein Europäisches Lieferkettengesetz. Danach soll die Vorgaben der Richtline bereits für EU-Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro. Der ursprüngliche Entwurf der Europäischen Kommission zielte demgegenüber primär auf Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem weltweiten Jahresumsatz von mehr als 150 Mio. Euro ab. Unmittelbare Auswirkungen auf die Praxis deutscher und europäischer Unternehmen hat die Entscheidung des EU-Parlaments derzeit (noch) keine. Zum einen steht eine Entscheidung im EU-Trilog aus. Zum anderen entfalten EU-Richtlinien ohnehin keine unmittelbare Rechtswirkung für Unternehmen und Privatpersonen. Hierfür müssen die EU-Mitgliedstaaten (innerhalb einer vorgesehenen Umsetzungsfrist von zwei Jahren) die Inhalte der beschlossenen Richtlinie zunächst in nationales Recht umsetzen. Deutschland muss also ein entsprechendes Gesetz erlassen bzw. das LkSG entsprechend nachschärfen. Hiermit dürfte zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor 2025 zu rechnen sein.

5. Was kann der kleine Zulieferer einem einkaufenden Großunternehmen entgegnen, das zahlreiche Fragen stellt, welche beantwortet werden müssen, um diesen bürokratischen Aufwand zu vermeiden?

Bird&Bird LLP:  Das LkSG sieht keine Mitwirkungspflichten von Zulieferern vor, die nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des LkSG fallen. Nach der herrschenden Auffassung in der Literatur soll allerdings eine vertragliche Nebenpflicht i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB bestehen, die die Vertragspartner zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Hieraus soll eine Pflicht erwachsen, den Vertragspartner bei Umsetzung angemessener LkSG-Maßnahmen zu unterstützen. Im Endeffekt liegt es also nahe, dass mit Blick auf die Umsetzung des LkSG eine gewisse Mitwirkung geschuldet ist. Um den Bürokratieaufwand in diesem Zusammenhang so gering wie möglich zu halten, sollte man den Dialog mit Vertragspartnern suchen und eine gemeinsame Lösungen erarbeiten.

6. Mit welchen Auswirkungen müssen Zulieferer rechnen, welche ausschließlich Software verkaufen/per SaaS anbieten?

Bird&Bird LLP:  Es hängt grundsätzlich vom Einzelfall ab, ob das LkSG auch für Softwarehersteller gilt. Entscheidend ist dabei unter anderem, um was für eine Software es sich handelt und welche Bedeutung sie für die herzustellende Ware oder Dienstleistung hat. Die Definition des Begriffs „Lieferkette“ gemäß § 2 Abs. 5 LkSG bezieht sich grundsätzlich auf alle Produkte und Dienstleistungen. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden. Somit können im Grundsatz auch IT- oder Beratungsleistungen in den Anwendungsbereich des LkSG fallen. Eine Anwendbarkeit des Gesetzes auf Zulieferer, die Software verkaufen anbieten ist daher nicht von vorneherein auszuschließen.

7. Können vom LkSG betroffene Unternehmen ihre Pflichten auch an unmittelbare/mittelbare Zulieferer mit Sitz ausserhalb der EU weitergeben? Wird dies bereits gemacht/ist damit zu rechnen?

Bird&Bird LLP:  Eine pauschale Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich. Vielmehr ist hier eine Prüfung aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalls erforderlich. Grundsätzlich können einzelne Pflichten in Bezug auf das LkSG aber durchaus an Zulieferer weitergegeben werden. Dabei sind jedoch (je nach anwendbarem Recht) Besonderheiten, wie etwa das deutsche AGB-Recht, zu berücksichtigen.

8. Werden die Tools von LexisNexis auch die Anforderungen der CSDDD abdecken können oder ist das in Planung?

LexisNexis:  Mit den Lösungen von LexisNexis sind Sie in der Lage ihre Lieferanten zu sämtlichen Themengebieten der PESTEL/ESG Kategorien zu überprüfen und zu monitoren.

 

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Für mehr Informationen zur Geschäftspartnerprüfung mit Nexis Diligence+™ sowie zur Risikoüberwachung von Geschäftspartnern und Lieferketten mit Nexis® Entity Insight, besuchen Sie unsere Lösungsseiten. Bei weiteren Anfragen, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen

 

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Über die Referenten

 

DR. MATTHIAS SPILKER & FELIX SCHMIDTKE

Bird&Bird LLP

Als Rechtsanwälte der internationalen Wirtschaftskanzlei Bird & Bird und Co-Leiter der deutschen ESG-Group der Kanzlei beraten Dr. Matthias Spilker und Felix Schmidtke nationale und internationale Unternehmen zu allen Rechtsfragen entlang der Lieferkette. Seit mehreren Jahren beraten die Referenten branchenübergreifend zu diversen Fragen der Supply Chain Due Diligence. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und dessen rechtssicherer Umsetzung im Unternehmen.

THOMAS BECKER

LexisNexis GmbH

Thomas Becker ist Business Development Manager Risk & Compliance bei LexisNexis. Seit über neun Jahren verantwortet er den Auf- & Ausbau für Süddeutschland & Österreich und betreut branchenübergreifend Compliance-Projekte. Außerdem ist er Mitglied im Deutschen Institut für Compliance (DICO).